Marc Walther – Swiss Bracelet Atelier
Einzelunternehmen
Aarestrasse 43
3661 Uetendorf, Schweiz
Telefon: +41 79 720 65 44
E-Mail: info@swissbraceletatelier.ch
Website: swissbraceletatelier.ch
nachfolgend «Swiss Bracelet Atelier» oder «SBA» genannt.
Stand: 17.09.2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Verträge und Leistungen zwischen SBA und seinen Kundinnen und Kunden («Kunde»).
1.2 Sie gelten insbesondere für die Beurteilung, Restaurierung, technische Instandsetzung, Reinigung und Oberflächenbearbeitung von Vintage-Metallarmbändern sowie deren Schliessen, Gliedern, Stiften, Verbindungselementen und sonstigen Komponenten.
1.3 Soweit SBA Vintage-Metallarmbänder, Ersatzteile, Komponenten oder andere Waren verkauft, gelten ergänzend die Bestimmungen dieser AGB über den Warenverkauf.
1.4 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Privatkunden als auch gegenüber Geschäftskunden, insbesondere Uhrmachern, Juwelieren und Händlern.
1.5 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere eine von SBA erstellte und vom Kunden angenommene Offerte, gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
1.6 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn SBA ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2.1 SBA ist auf die Restaurierung und technische Instandsetzung von Vintage-Metallarmbändern spezialisiert.
2.2 Ziel der Restaurierung ist es, unter Berücksichtigung des individuellen Zustands Funktion, Stabilität und Erscheinungsbild des Armbands sorgfältig wiederherzustellen und dabei möglichst viel der vorhandenen Originalsubstanz zu bewahren.
2.3 Vintage-Metallarmbänder sind gebrauchte und teilweise mehrere Jahrzehnte alte Gegenstände. Altersbedingter Verschleiss, Materialverlust, Materialermüdung, Korrosion, Verformungen, ausgeschlagene Verbindungen, frühere Reparaturen und sonstige Veränderungen können die Möglichkeiten einer Restaurierung einschränken.
2.4 Eine Restaurierung bedeutet nicht die Herstellung eines Neuzustands. Alters- und Gebrauchsspuren können auch nach einer fachgerecht ausgeführten Restaurierung sichtbar oder vorhanden bleiben.
2.5 Der Erhalt der vorhandenen Originalsubstanz hat grundsätzlich Vorrang vor einer möglichst neuwertigen Erscheinung.
2.6 SBA kann Arbeiten ablehnen, unterbrechen oder nach Rücksprache mit dem Kunden auf einzelne Arbeiten verzichten, wenn diese nach fachlicher Einschätzung zu einem unverhältnismässigen Verlust von Originalsubstanz oder zu einem nicht vertretbaren technischen Risiko für das Armband führen würden.
3.1 Eine Anfrage kann insbesondere über das Anfrageformular der Website, per E-Mail, telefonisch oder über andere von SBA angebotene Kontaktmöglichkeiten erfolgen.
3.2 Zur ersten Einschätzung kann der Kunde SBA Angaben und Fotografien des betreffenden Armbands übermitteln.
3.3 Eine anhand von Fotografien, Beschreibungen oder sonstigen Angaben vorgenommene erste Einschätzung ist unverbindlich. Der tatsächliche Zustand, die Restaurierbarkeit, die erforderlichen Arbeiten und die definitiven Kosten können regelmässig erst nach physischer Begutachtung festgestellt werden.
3.4 Das Absenden einer Anfrage über die Website stellt noch keinen Auftrag zur Restaurierung und keinen Vertrag über Restaurierungsarbeiten dar.
3.5 SBA kann Anfragen ablehnen, insbesondere wenn eine fachgerechte Bearbeitung nicht möglich erscheint, die gewünschte Leistung nicht zum Angebot von SBA gehört oder die gewünschte Bearbeitung mit den Restaurierungsgrundsätzen von SBA nicht vereinbar ist.
4.1 Nach vorgängiger Abstimmung kann das Armband an SBA eingesandt oder persönlich übergeben werden.
4.2 Soweit von SBA angeboten, erhält der Kunde für die Einsendung ein Versandset mit geeigneter Verpackung, Schutzmaterial und einer vorbereiteten Versandetikette.
4.3 Nach Eingang dokumentiert SBA den sichtbaren Zustand des eingesandten Gegenstands und seiner Komponenten. Hierzu können insbesondere Fotografien angefertigt werden.
4.4 Die Eingangsdokumentation dient der Zustandsfeststellung, Auftragsbearbeitung, Qualitätssicherung sowie der Nachvollziehbarkeit der ausgeführten Arbeiten.
4.5 Der Kunde soll grundsätzlich nur diejenigen Gegenstände einsenden, die Gegenstand der Anfrage sind. Vollständige Uhren sollen nur nach vorgängiger Absprache mit SBA eingesandt werden.
4.6 Stellt SBA beim Eingang eine offensichtliche Abweichung zwischen dem angekündigten und dem tatsächlich eingegangenen Gegenstand oder einen erkennbaren Transportschaden fest, kann SBA den Kunden darüber informieren und die weitere Bearbeitung bis zur Klärung aussetzen.
5.1 Nach Eingang wird das Armband hinsichtlich seines Zustands, der vorhandenen Substanz und der möglichen Restaurierungsmassnahmen beurteilt.
5.2 Soweit eine zuverlässige Beurteilung eine Demontage oder Teilzerlegung erfordert, wird dies mit dem Kunden abgestimmt, sofern dadurch ein relevanter Eingriff oder zusätzliche Kosten entstehen.
5.3 Durch eine Demontage können Schäden, Materialverlust, Verschleiss oder frühere Eingriffe sichtbar werden, die von aussen nicht erkennbar waren.
5.4 Die Begutachtung stellt keine Echtheitsbestätigung, Wertermittlung oder Garantie für die vollständige Originalität oder historische Korrektheit sämtlicher Komponenten dar, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6.1 Nach der Begutachtung erhält der Kunde grundsätzlich per E-Mail eine Offerte mit den empfohlenen beziehungsweise vorgesehenen Arbeiten und den entsprechenden Kosten.
6.2 Die Offerte bezeichnet den vorgesehenen Leistungsumfang. Soweit erforderlich, werden darin auch Ersatzteile, besondere Arbeiten oder sonstige wesentliche Leistungen aufgeführt.
6.3 Die Offerte ist während der darin angegebenen Frist gültig. Fehlt eine Fristangabe, gilt sie während 30 Tagen ab Versanddatum.
6.4 Der Vertrag über die Restaurierungsarbeiten kommt erst zustande, wenn der Kunde die Offerte beziehungsweise den darin beschriebenen Auftrag per E-Mail oder in anderer eindeutiger Form annimmt.
6.5 Erst nach dieser Auftragserteilung beginnt SBA grundsätzlich mit den vereinbarten Restaurierungsarbeiten.
6.6 Die bei Vertragsschluss geltenden AGB werden dem Kunden spätestens zusammen mit der Offerte zugänglich gemacht. Mit der Annahme der Offerte bestätigt der Kunde zugleich die Geltung der ihm zur Verfügung gestellten AGB. Bei vorgängig beauftragten kostenpflichtigen Vorleistungen werden die AGB bereits vor deren Beauftragung zugänglich gemacht und vereinbart.
6.7 Lehnt der Kunde die Offerte ab, wird der Gegenstand nach Vereinbarung zurückgesandt oder zur Abholung bereitgestellt. Allfällige Rückversandkosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.8 Kosten für eine Begutachtung, Demontage oder Offerte werden nur erhoben, wenn der Kunde vor Durchführung der kostenpflichtigen Leistung darüber informiert wurde.
7.1 Trotz sorgfältiger Begutachtung können während der Demontage oder Restaurierung zusätzliche Schäden, Verschleiss oder technische Probleme sichtbar werden.
7.2 Zeigt sich, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich oder sinnvoll sind und sich dadurch der vereinbarte Leistungsumfang oder Preis wesentlich verändert, informiert SBA den Kunden.
7.3 Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.
7.4 Geringfügige technisch notwendige Nebenarbeiten, die zur fachgerechten Durchführung der bereits beauftragten Leistung erforderlich sind und keine wesentlichen zusätzlichen Kosten verursachen, dürfen ohne gesonderte Zustimmung ausgeführt werden.
7.5 SBA kann die Bearbeitung bis zur Rückmeldung des Kunden unterbrechen.
7.6 Erweist sich die weitere Restaurierung nach Beginn der Arbeiten als technisch nicht vertretbar, informiert SBA den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
8.1 Der Kunde stellt SBA alle ihm bekannten und für die Beurteilung oder Restaurierung relevanten Informationen möglichst vollständig und wahrheitsgemäss zur Verfügung.
8.2 Dazu gehören insbesondere bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen, Veränderungen, nachträglich eingebaute Teile sowie besondere Wünsche hinsichtlich der Restaurierung.
8.3 Der Kunde stellt sicher, dass seine Kontakt-, Rechnungs- und Versanddaten korrekt und aktuell sind.
8.4 Der Kunde sorgt dafür, während der Auftragsabwicklung für notwendige Rückfragen erreichbar zu sein.
8.5 Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben oder einer ausbleibenden notwendigen Rückmeldung des Kunden entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von SBA.
9.1 Mit der Einsendung beziehungsweise Übergabe bestätigt der Kunde, Eigentümer des Gegenstands oder zur Beauftragung der Arbeiten berechtigt zu sein.
9.2 Dies gilt insbesondere auch für Uhrmacher, Juweliere, Händler und andere Geschäftskunden, die Gegenstände Dritter an SBA übergeben.
9.3 SBA kann einen Auftrag ablehnen oder unterbrechen, wenn begründete Zweifel an der rechtmässigen Herkunft des Gegenstands oder an der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers bestehen.
9.4 Gesetzliche Pflichten von SBA bleiben vorbehalten.
10.1 Verschleiss und Materialverlust an Stiften, Gliedern und Kontaktflächen können mit der Zeit zu zunehmendem Spiel im Armband führen, dem sogenannten «Stretch».
10.2 Im Rahmen einer entsprechenden Restaurierung kann SBA das Armband zerlegen, verschlissene Stifte und Verbindungselemente erneuern und weitere vereinbarte Arbeiten durchführen, um Stabilität und Passung zu verbessern und vorhandenen Stretch zu reduzieren.
10.3 Aufgrund bereits vorhandenen Materialverlusts, ausgeschlagener Komponenten, der Konstruktion sowie des Alters eines Vintage-Armbands kann Stretch nicht in jedem Fall vollständig beseitigt werden.
10.4 Eine vollständige Beseitigung von Stretch wird daher nicht geschuldet, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
10.5 Auch ein restauriertes Armband unterliegt bei weiterer Verwendung natürlicher Abnutzung und kann mit der Zeit erneut Spiel entwickeln.
11.1 Werden verschlissene Stifte oder andere funktionale Verbindungselemente ersetzt, verwendet SBA sorgfältig ausgewählte, qualitativ hochwertige und für die jeweilige Konstruktion geeignete Komponenten.
11.2 Solche neu eingesetzten funktionalen Komponenten müssen nicht vom ursprünglichen Hersteller des Armbands stammen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11.3 SBA achtet auf eine für das jeweilige Armband geeignete Dimensionierung, Materialwahl und Verarbeitung.
11.4 Ein von SBA neu eingesetzter Stift oder ein anderes funktionales Verbindungselement gilt nicht als Originalersatzteil des jeweiligen Uhrenherstellers, sofern es nicht ausdrücklich als solches bezeichnet wurde.
Das OR sieht bei vom Unternehmer geliefertem Material eine entsprechende Verantwortung für dessen Güte vor.
12.1 Müssen sichtbare, konstruktive oder charakterprägende Bestandteile ersetzt werden, bemüht sich SBA, soweit möglich und sinnvoll, um passende Originalteile beziehungsweise originale Vintage-Ersatzteile.
12.2 Die Verfügbarkeit solcher Teile kann nicht garantiert werden.
12.3 Originale Vintage-Ersatzteile können aufgrund ihres Alters selbst Alters-, Gebrauchs-, Reparatur- oder Restaurierungsspuren aufweisen.
12.4 Entstehen durch die Beschaffung zusätzliche Kosten, werden diese dem Kunden vor der kostenpflichtigen Bestellung mitgeteilt, sofern sie nicht bereits Bestandteil der angenommenen Offerte sind.
12.5 SBA bestellt kostenpflichtige Originalteile grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden.
12.6 Soweit SBA ein Ersatzteil als original bezeichnet, erfolgt dies aufgrund der bei sorgfältiger Prüfung verfügbaren Informationen. Eine darüber hinausgehende Garantie für Provenienz oder historische Zugehörigkeit wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde.
13.1 Vom Kunden zur Verfügung gestellte Teile werden vor Verwendung auf ihre grundsätzliche Eignung geprüft.
13.2 SBA übernimmt keine Gewähr für Echtheit, Herkunft, Materialqualität, Masshaltigkeit oder verborgene Mängel solcher Teile, soweit SBA entsprechende Mängel nicht erkannt hat oder bei fachgerechter Prüfung hätte erkennen müssen.
13.3 SBA kann den Einbau ungeeigneter oder risikobehafteter Komponenten ablehnen.
14.1 Ausgebaute originale oder historisch relevante Bestandteile bleiben grundsätzlich Eigentum des Kunden.
14.2 Soweit praktisch möglich, werden solche Teile mit dem restaurierten Armband zurückgegeben.
14.3 Historisch relevante Originalkomponenten werden ohne Zustimmung des Kunden nicht entsorgt.
14.4 Für kleine, wertlose und vollständig verschlissene Verbrauchs- oder Verbindungsteile kann eine abweichende Handhabung vereinbart werden.
15.1 Oberflächenarbeiten werden möglichst materialschonend ausgeführt.
15.2 SBA orientiert sich bei Bürst-, Satinier-, Schliff- und Polierarbeiten grundsätzlich am ursprünglichen beziehungsweise historisch plausiblen Erscheinungsbild des betreffenden Armbands.
15.3 Dem Kunden ist bewusst, dass Schleifen, Bürsten, Satinieren und Polieren technisch bedingt mit Materialabtrag verbunden sind.
15.4 Bei bereits mehrfach bearbeiteten, stark verschlissenen, verformten oder beschädigten Teilen kann eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Finishs oder der ursprünglichen Geometrie ohne unverhältnismässigen Materialverlust nicht möglich oder nicht sinnvoll sein.
15.5 In solchen Fällen hat der Erhalt der vorhandenen Originalsubstanz grundsätzlich Vorrang.
15.6 Geringfügige, bei handwerklicher Bearbeitung von Vintage-Komponenten unvermeidbare Abweichungen in Bürstbild, Glanzgrad, Oberfläche oder Geometrie stellen für sich allein keinen Mangel dar, sofern die Arbeiten fachgerecht und entsprechend dem vereinbarten Restaurierungsziel ausgeführt wurden.
16.1 Vintage-Metallarmbänder können alters-, material- oder gebrauchsbedingte Schäden aufweisen, die vor Beginn der Bearbeitung trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind.
16.2 Dazu gehören insbesondere Materialermüdung, Haarrisse, Korrosion, ausgeschlagene Bohrungen und Verbindungen, frühere Löt-, Schweiss- oder Reparaturstellen, Versprödungen, Materialschwächungen und sonstige frühere Veränderungen.
16.3 SBA haftet nicht für das blosse Sichtbarwerden oder Fortschreiten solcher bereits vorhandenen Materialschwächen, soweit SBA diese nicht schuldhaft verursacht hat.
16.4 Erkennt SBA während der Arbeiten ein erhebliches Risiko für die weitere Bearbeitung, kann die Arbeit unterbrochen und das weitere Vorgehen mit dem Kunden abgestimmt werden.
16.5 SBA ist nicht verpflichtet, eine Bearbeitung fortzuführen, wenn diese nach fachlicher Einschätzung ein unverhältnismässiges Risiko für die vorhandene Originalsubstanz darstellt.
17.1 Dem Kunden ist bewusst, dass Restaurierungsarbeiten, insbesondere der Ersatz verschlissener Komponenten sowie Schleif-, Bürst-, Satinier- und Polierarbeiten, die Originalsubstanz und die Beurteilung eines Vintage-Armbands durch Sammler, Händler oder andere Marktteilnehmer beeinflussen können.
17.2 SBA schuldet keinen bestimmten Markt-, Sammler-, Versicherungs- oder Wiederverkaufswert nach Durchführung der Restaurierung.
17.3 SBA garantiert weder eine Wertsteigerung noch den Erhalt eines bestimmten Marktwerts.
17.4 Massgebend ist der vereinbarte Restaurierungsumfang und nicht eine spätere Bewertung des Gegenstands durch Dritte.
18.1 Die Annahme eines Armbands oder einer Komponente zur Bearbeitung stellt keine Bestätigung ihrer Echtheit dar.
18.2 SBA übernimmt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie dafür, dass sämtliche Bestandteile original, zeitlich korrekt, unverändert oder ursprünglich zusammengehörig sind.
18.3 Werden während der Bearbeitung auffällige oder möglicherweise nicht originale Komponenten erkannt, kann SBA den Kunden darüber informieren.
18.4 Eine solche Information stellt keine formelle Echtheitsprüfung oder Expertise dar.
19.1 Das Leistungsangebot von SBA bezieht sich grundsätzlich auf Metallarmbänder und deren Komponenten.
19.2 Vollständige Uhren werden nur nach vorgängiger Absprache angenommen.
19.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung führt SBA keine Revision, Reparatur oder technische Prüfung des Uhrwerks durch.
19.4 Insbesondere sind Ganggenauigkeit, Gangreserve, Wasserdichtigkeit und andere Eigenschaften des Uhrwerks beziehungsweise des Uhrengehäuses nicht Gegenstand eines reinen Armband-Restaurierungsauftrags.
19.5 Die Annahme einer vollständigen Uhr zur Bearbeitung des Armbands beinhaltet daher keine Zusicherung hinsichtlich der Funktion oder Wasserdichtigkeit der Uhr.
20.1 SBA führt die vereinbarten Restaurierungsarbeiten grundsätzlich selbst aus.
20.2 Sollte für besondere Arbeiten der Beizug eines externen Spezialisten erforderlich sein und müsste der Kundengegenstand hierfür das Atelier verlassen, wird der Kunde vorgängig informiert.
20.3 Eine solche wesentliche externe Bearbeitung erfolgt grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden.
21.1 Angegebene Bearbeitungs- und Fertigstellungszeiten sind grundsätzlich Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
21.2 Verzögerungen können insbesondere durch unerwartete Befunde, die Beschaffung seltener Ersatzteile, notwendige Kundenfreigaben oder Umstände ausserhalb des Einflussbereichs von SBA entstehen.
21.3 SBA informiert den Kunden über erhebliche absehbare Verzögerungen.
22.1 Sämtliche Preise werden in Schweizer Franken (CHF) angegeben.
22.2 Massgebend ist der in der vom Kunden angenommenen Offerte vereinbarte Preis.
22.3 Die Mehrwertsteuer wird entsprechend dem jeweils geltenden steuerlichen Status von SBA ausgewiesen beziehungsweise behandelt.
22.4 Versand-, Beschaffungs-, Ersatzteil- oder andere Nebenkosten werden ausgewiesen, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.
22.5 Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten werden entsprechend Ziffer 7 nur nach erforderlicher Zustimmung des Kunden ausgeführt.
23.1 Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
23.2 SBA kann insbesondere bei umfangreichen Aufträgen, kostspieligen Ersatzteilen oder besonderen Beschaffungen eine angemessene Voraus- oder Teilzahlung verlangen.
23.3 SBA ist berechtigt, den restaurierten Gegenstand bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen zurückzubehalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
23.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
23.5 Durch den Zahlungsverzug verursachte notwendige und angemessene Inkasso- oder Mahnkosten können im gesetzlich zulässigen Umfang dem Kunden belastet werden.
24.1 Möchte der Kunde einen bereits erteilten Auftrag vor Abschluss der Restaurierung beenden, hat er SBA unverzüglich zu informieren.
24.2 Bereits ausgeführte Arbeiten, speziell beschaffte oder angefertigte Teile sowie bereits entstandene Aufwendungen sind vom Kunden zu vergüten.
24.3 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
25.1 Der von SBA organisierte Hin- und Rückversand innerhalb der Schweiz erfolgt grundsätzlich über Die Schweizerische Post AG.
25.2 Wertvolle Kundensendungen werden, soweit vereinbart und nach den jeweils anwendbaren Versandbedingungen zulässig, nachverfolgbar und mit der Zusatzleistung «Assurance» oder einer hinsichtlich der Haftungsdeckung geeigneten Versandart versandt.
25.3 Bei «Assurance» haftet die Schweizerische Post nach ihren derzeit veröffentlichten Bedingungen bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl bis maximal CHF 5'000 pro Sendung.
25.4 Massgebend sind stets die zum Versandzeitpunkt gültigen Beförderungs-, Inhalts-, Wert- und Haftungsbedingungen der Schweizerischen Post.
25.5 Die Haftungsdeckung durch den Transportdienstleister ist von einer allfälligen eigenen gesetzlichen Haftung von SBA zu unterscheiden.
26.1 Der Kunde ist verpflichtet, SBA vor dem Versand mitzuteilen, wenn der tatsächliche Wert des eingesandten Gegenstands CHF 5'000 übersteigt.
26.2 SBA entscheidet in diesem Fall gemeinsam mit dem Kunden, ob und mit welcher Versandart beziehungsweise zusätzlichen Transportlösung der Gegenstand versandt werden kann.
26.3 Ein Gegenstand darf nicht mit einer Versandart versandt werden, deren zulässige Inhaltswertgrenze durch den Gegenstand überschritten wird.
26.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt SBA keinen über die tatsächlich bestehende Haftungsdeckung des Transportdienstleisters hinausgehenden Transportversicherungsschutz.
26.5 Die gesetzliche Haftung von SBA für eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt vorbehalten.
27.1 Der Kunde hat das Armband entsprechend den von SBA bereitgestellten beziehungsweise mitgeteilten Versandhinweisen sachgerecht zu verpacken.
27.2 Wird ein Versandset bereitgestellt, soll dieses bestimmungsgemäss verwendet werden.
27.3 Der Kunde soll keine Gegenstände mitsenden, die nicht Bestandteil des Auftrags sind.
27.4 Die vom Kunden gemachten Angaben zum Inhalt und Wert der Sendung müssen zutreffend sein.
27.5 Bei sichtbaren Transportschäden ist der Schaden möglichst unmittelbar zu dokumentieren und SBA zu melden.
27.6 SBA unterstützt den Kunden bei der Schadenabwicklung gegenüber der Schweizerischen Post, soweit SBA Vertragspartner des Transportauftrags ist.
28.1 Nach Abschluss der Arbeiten und gegebenenfalls vollständigem Zahlungseingang wird der Gegenstand sorgfältig verpackt und an die vereinbarte Adresse zurückgesandt.
28.2 Der Kunde muss Änderungen seiner Lieferadresse vor dem Versand mitteilen.
28.3 Zusätzliche Kosten aufgrund einer vom Kunden falsch angegebenen Adresse, einer verweigerten Annahme oder eines vom Kunden verursachten erneuten Versands können dem Kunden verrechnet werden.
28.4 Die Gefahrtragung während des Transports richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bedingungen des jeweiligen Transportdienstleisters.
29.1 Kann ein Gegenstand nicht zugestellt werden oder wird er trotz entsprechender Mitteilung nicht abgeholt, versucht SBA, den Kunden über die bekannten Kontaktdaten zu erreichen.
29.2 Nach angemessener Frist können notwendige und angemessene zusätzliche Aufbewahrungs-, Verpackungs- und Versandkosten verrechnet werden, soweit der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.
29.3 Eine Verwertung, Veräusserung oder sonstige Verfügung über einen nicht abgeholten Gegenstand erfolgt ausschliesslich nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
29.4 Aus dem blossen Zeitablauf geht das Eigentum am Kundengegenstand nicht auf SBA über.
30.1 Nach Abschluss der Arbeiten führt SBA eine dem Auftrag angemessene Abschlusskontrolle durch.
30.2 Die Abschlusskontrolle bezieht sich ausschliesslich auf die vereinbarten und von SBA ausgeführten Arbeiten.
30.3 Bei vollständigen Uhren umfasst sie ohne besondere Vereinbarung keine Prüfung von Uhrwerk, Ganggenauigkeit oder Wasserdichtigkeit.
31.1 Der Kunde hat den restaurierten Gegenstand nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel SBA innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten Fristen mitzuteilen.
31.2 Mängel, die bei einer üblichen Prüfung nicht erkennbar waren, sind SBA nach ihrer Entdeckung ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
31.3 Bei einer Beanstandung ist SBA Gelegenheit zu geben, den betreffenden Gegenstand und die beanstandete Arbeit zu prüfen.
31.4 Liegt ein von SBA zu verantwortender Mangel vor, richten sich die Rechte des Kunden nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
32.1 SBA steht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die fachgerechte Ausführung der ausdrücklich vereinbarten Arbeiten sowie für die von SBA gelieferten und eingebauten Komponenten ein.
32.2 Die Gewährleistung bezieht sich auf die von SBA tatsächlich ausgeführten Arbeiten und gelieferten Komponenten.
32.3 Nicht als Mangel gelten insbesondere natürliche oder altersbedingte Abnutzung, erneuter Verschleiss durch Gebrauch, bereits vorhandene oder verborgene Materialschäden sowie Eigenschaften oder Schäden, deren Behebung nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrags war.
32.4 Ebenfalls stellt ein technisch bedingt verbleibender Stretch keinen Mangel dar, soweit keine weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
32.5 Schäden infolge unsachgemässer Behandlung, Unfall, Stoss, Überbeanspruchung, nachträglicher Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte oder anderer äusserer Einwirkungen sind nicht von der Gewährleistung für die von SBA ausgeführten Arbeiten erfasst.
32.6 SBA gewährt keine zusätzliche Garantie über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus, sofern eine solche nicht im Einzelfall ausdrücklich zugesichert wurde.
32.7 Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
33.1 SBA haftet nach Massgabe des schweizerischen Rechts.
33.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
33.3 Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, Personenschäden sowie den schuldhaften Verlust oder die schuldhafte Beschädigung anvertrauter Kundengegenstände. Dies gilt auch beim Beizug von Hilfspersonen.
33.4 SBA haftet nicht für Schäden, die ausschliesslich auf bereits vorhandene und trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbare Materialschwächen, Materialermüdung, Korrosion, frühere Reparaturen oder andere verborgene Vorschäden zurückzuführen sind, soweit SBA daran kein Verschulden trifft.
33.5 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn sowie Veränderungen eines nicht ausdrücklich zugesicherten Markt- oder Sammlerwerts ausgeschlossen.
33.6 Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
34.1 SBA kann neben Restaurierungsleistungen auch Vintage-Metallarmbänder, Schliessen, Glieder, Ersatzteile und andere Komponenten verkaufen.
34.2 Vintage-Artikel sind grundsätzlich gebrauchte Gegenstände.
34.3 Alters-, Gebrauchs-, Reparatur- und Restaurierungsspuren sind daher möglich und stellen keinen Mangel dar, soweit sie vereinbarte Eigenschaften darstellen, in der Produktbeschreibung angegeben oder auf den Produktbildern hinreichend erkennbar sind.
34.4 Massgebend für die vereinbarte Beschaffenheit sind insbesondere die konkrete Produktbeschreibung, ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und die dazugehörigen Fotografien.
34.5 SBA bemüht sich um eine möglichst genaue Beschreibung von Referenz, Zustand und Eigenschaften.
34.6 Geringfügige Farbabweichungen aufgrund von Beleuchtung, Fotografie oder Bildschirmdarstellung sind möglich.
35.1 SBA gewährt bei Warenkäufen kein allgemeines freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht, sofern ein solches nicht ausdrücklich angeboten oder vereinbart wurde.
35.2 Gesetzliche Mängelrechte bleiben vorbehalten.
35.3 Für speziell beschaffte, angepasste oder nach Kundenwunsch bearbeitete Gegenstände besteht ebenfalls kein freiwilliges Rückgaberecht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
35.4 Zwingende in- oder ausländische Verbraucherschutzbestimmungen, die im konkreten Fall Anwendung finden, bleiben vorbehalten.
36.1 SBA übernimmt auch Aufträge von Uhrmachern, Juwelieren, Händlern und anderen Fachbetrieben.
36.2 Für Geschäftskunden können individuelle Preise, Versand-, Zahlungs- und Rahmenbedingungen vereinbart werden.
36.3 Der Geschäftskunde bestätigt, zur Beauftragung der Arbeiten am jeweiligen Gegenstand berechtigt zu sein.
36.4 Der Geschäftskunde ist für die Kommunikation mit seinem eigenen Endkunden verantwortlich und darf diesem keine über die von SBA bestätigten Leistungen hinausgehenden Zusicherungen im Namen von SBA machen.
36.5 Individuelle B2B-Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
37.1 SBA ist berechtigt, die zur Bearbeitung übergebenen Uhren, Armbänder und Komponenten vor, während und nach der Restaurierung fotografisch zu dokumentieren. Die Aufnahmen dienen insbesondere der Zustandsdokumentation, Qualitätssicherung und Dokumentation der ausgeführten Arbeiten.
37.2 SBA darf Fotografien der ausgeführten Restaurierungsarbeiten in anonymisierter Form als Referenz seiner handwerklichen Tätigkeit verwenden und insbesondere auf der Website von SBA, in sozialen Medien sowie in eigenen Werbe- und Informationsmitteln veröffentlichen.
37.3 Bei einer solchen Veröffentlichung werden keine Namen, Adressen, Kontaktdaten oder sonstigen Informationen veröffentlicht, durch welche der Kunde unmittelbar identifiziert werden kann.
37.4 Die Veröffentlichung dient ausschliesslich der Darstellung des betreffenden Armbands, der Uhr beziehungsweise der von SBA ausgeführten Restaurierungsarbeiten. Persönliche Informationen über den Kunden werden nicht veröffentlicht.
38.1 SBA ist ein unabhängiges Restaurierungsatelier.
38.2 Marken-, Modell- und Referenzbezeichnungen wie Rolex, Tudor, Omega oder andere Marken werden ausschliesslich zur Identifikation und Beschreibung der betreffenden Uhren, Armbänder und Komponenten verwendet.
38.3 Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, besteht keine wirtschaftliche, organisatorische oder autorisierte Verbindung zwischen SBA und den jeweiligen Markeninhabern.
38.4 Sämtliche Marken und Logos bleiben Eigentum ihrer jeweiligen Rechteinhaber.
39.1 Die Kommunikation zwischen SBA und dem Kunden kann insbesondere per E-Mail, Websiteformular oder Telefon erfolgen.
39.2 Zustimmungen, Freigaben, Änderungen und Auftragserteilungen können grundsätzlich per E-Mail oder in anderer nachweisbarer elektronischer Form erfolgen, soweit keine zwingende gesetzliche Form entgegensteht.
39.3 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Aktualität seiner Kontaktdaten sowie dafür verantwortlich, dass Mitteilungen von SBA empfangen werden können.
39.4 SBA haftet nicht für Störungen elektronischer Kommunikationssysteme ausserhalb seines Einflussbereichs, soweit SBA daran kein Verschulden trifft.
40.1 SBA bearbeitet Personendaten im Zusammenhang mit Anfragen, Offerten, Restaurierungsaufträgen, Versand, Zahlung, Kundenkommunikation und dem Betrieb der Website nach Massgabe des anwendbaren Datenschutzrechts.
40.2 Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung geregelt.
41.1 Von SBA erstellte Texte, Fotografien, Grafiken, Logos und sonstige Inhalte sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geschützt.
41.2 Eine über die gesetzlich zulässige Nutzung hinausgehende Vervielfältigung, Veröffentlichung oder kommerzielle Verwendung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.
42.1 SBA haftet nicht für Verzögerungen oder eine vorübergehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung, die durch Ereignisse ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von SBA verursacht werden.
42.2 Dazu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Massnahmen, erhebliche Störungen von Transportwegen, ausserordentliche Lieferengpässe oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
42.3 SBA informiert den Kunden über wesentliche Auswirkungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
42.4 Dauert eine solche Situation erheblich länger an, stimmen SBA und der Kunde das weitere Vorgehen ab; zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
43.1 Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Swiss Bracelet Atelier untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
43.2 Gerichtsstand ist Bern, Schweiz.
44.1 SBA kann diese AGB jederzeit für zukünftige Vertragsverhältnisse ändern.
44.2 Für einen bereits abgeschlossenen Auftrag gilt grundsätzlich diejenige Fassung, die bei Vertragsschluss einbezogen wurde.
44.3 Eine spätere Änderung der auf der Website veröffentlichten AGB ändert einen bestehenden Restaurierungsauftrag nicht automatisch.
45.1 Individuelle Vereinbarungen zwischen SBA und dem Kunden gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
45.2 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon grundsätzlich unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
45.3 An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
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